Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

21.07.2022

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb ab Donnerstag, 21. Juli 2022, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Die Bevölkerung wird – besonders im Hinblick auf den 1. August – zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.

Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills.

Im Wald und bis 200 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) abzufeuern oder Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) zu entfachen.

Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
  • Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
  • Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
  • Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
  • Grillasche nicht unachtsam entsorgen
  • Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

Gemäss aktueller Lagebeurteilung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 1. August nicht verboten, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. Besonders zu beachten ist, dass ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern eingehalten wird. Die zuständigen Stellen beobachten die Situation weiterhin aufmerksam.

Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz). Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie auf www.waldbrandgefahr.ch und www.zh.ch/waldbrandgefahr

eUmzug
Fristerstreckung
Tageskarten
Dienstleistungen
Download App
 

Kontakt

Gemeinde Hedingen
Zürcherstrasse 27 
8908 Hedingen

+41 44 762 25 25 
info@hedingen.ch

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 11:30 14:00 - 16:30
Dienstag 07:00 - 11:30 geschlossen
Mittwoch 08:00 - 11:30 14:00 - 16:30
Donnerstag 08:00 - 11:30 14:00 - 18:30
Freitag 08:00 - 14:00 geschlossen

                 Schnellzugriff

                        Sitemap
                        Barrierefreiheit
                        Impressum
                        Datenschutz
                        Nutzungsbedingungen