Friedensrichteramt
Kontakt Friedensrichter Hedingen
Robert Müller
Fliederstrasse 9
8908 Hedingen
079 515 62 44
E-Mail
Amtslokal
Gemeindehaus
Zürcherstrasse 27
8908 Hedingen
Der Friedensrichter ist als Schlichtungsbehörde insbesondere für folgende Streitigkeiten zuständig:
- Forderungsklagen (Geldstreitigkeiten aus privaten oder geschäftlichen Beziehungen, aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- erbrechtliche Klagen (Ungültigkeitsklage, Erbteilungsklage etc.)
- Nachbarschaftsklagen
- Stockwerk- und Miteigentümerklagen
- arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überstunden, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
Aufgabe
Der Friedensrichter führt die Parteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemeinsam erarbeiteten Lösung. Das Ziel dieser Vermittlung ist die Konfliktbereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Der Vergleich wird in Form einer Verfügung festgehalten.
Erscheinungspflicht
Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur in Ausnahmefällen werden die Parteien von der persönlichen Erscheinungspflicht befreit und können stattdessen eine Vertretung schicken. Unentschuldigtes Nichterscheinen kann mit Ordnungsbussen bis CHF 1'000.- bestraft werden.
Entscheidvorschlag
Kommt ein Vergleich nicht zustande, kann der Friedensrichter den Parteien einen Entscheidvorschlag (max. CHF 10'000.00 Streitwert) anbieten, der bei Stillschweigen der Parteien rechtskräftig wird und einem vollstreckbarem Entscheid gleichgestellt ist.
Bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann der Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei nach gescheitertem Schlichtungsverfahren einen Entscheid fällen.
Klagebewilligung
Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, erteilt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung einer Klage am Gericht.
Gerichtsstand
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist, sind Klagen grundsätzlich am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Arbeitsrechtliche Forderungen können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.
Formulare zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sind hier zu finden.
Das Verzeichnis über die verschiedenen Friedensrichterämter des ganzen Kantons Zürich findet sich hier