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Hundewesen

Meldepflicht

Ersthundehalterinnen und Hundehalter müssen sich vorgängig bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank AMICUS. Erst danach kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind neben der Meldung an AMICUS verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Einwohnergemeinde anzumelden.

Innert derselben Frist sind der Einwohnerkontrolle und AMICUS (www.amicus.ch, Telefon 0848 777 100) folgende Mutationen zu melden:

• Abgabe (z. B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z. B. Kauf oder Geschenk)
• Ausfuhr und Tod des Hundes

Namens- und Adressänderungen müssen direkt dem Einwohneramt Affoltern am Albis bekannt gegeben werden.


Hundeabgabe

Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund und Jahr Fr. 150.00.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Abgabe Gemeinde Fr. 120.00 und Abgabe Kanton Fr. 30.00
Zuzug Hund in die Gemeinde vor 30.06. = CHF 150.00
Zuzug Hund in die Gemeinde ab 01.07. = CHF 75.00
Zuzug Hund in die Gemeinde ab 01.10. = keine Abgabe
Zuzug Hund in die Gemeinde Alter von 3 Monaten nach 30.06. = CHF 75.00

In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten. Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:

• Diensthunde
• Militärhunde
• Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
• Therapiehunde
• Blindenhunde
• Schweisshunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.


Ausbildungspflicht

Am 1. Juni 2025 ist im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft getreten. Wenn Ihr Hund bereits vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert war, sind Sie nicht kurspflichtig.
Ansonsten gelten folgende Ausbildungspflichten für Ersthundehalterinnen und Ersthundehalter sowie alle Hunderassen, unabhängig von Grösse und Gewicht:

  • Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Alle Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder mit einer Bewilligung des Veterinäramtes können den Theoriekurs anbieten.
  • Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à 6 Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Dies wird anhand einer Checkliste überprüft. Sind nach sechs Lektionen die Ziele noch nicht erreicht, sind weitere Lektionen erforderlich.

Die Kurse werden von zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildnern angeboten. Eine fortlaufend aktualisierte Liste aller Hundeausbildenden mit Bewilligung des Veterinäramts finden Sie hier.
 


Haftpflichtversicherung

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.

Rechtliche Grundlagen

Kantonale Gesetzgebung:
• Hundegesetz
• Hundeverordnung

Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich finden Sie hier:
Hunde | Kanton Zürich 


Mehr Informationen:

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Hundehaltung

Merkblatt Leinenpflicht