Grundstückgewinnsteuer
Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deutlich höher sein als der Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der Handänderung einmalig besteuert.
Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinne. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken und Immobilien besteuern müssen.
Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden. Es kommt das monistische System zur Anwendung. Dies bedeutet: Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, der sogenannten Grundstückgewinnsteuer, die sowohl auf Gewinnen natürlicher als auch juristischer Personen erhoben wird.
Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Belastung. Die gesamten Steuereinnahmen fallen an die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt.
Bemessungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer ist der erzielte Gewinn und die Besitzdauer. Als Gewinn wird jene Wertsteigerung bezeichnet, welche nicht durch Leistungen des Grundeigentümers entstanden ist. Wertzunahmen, welche auf Leistungen des Grundeigentümers zurückzuführen sind, können als Anlagekosten steuermindernd angerechnet werden. Zu den Anlagekosten gehören insbesondere:
- Erwerbspreis oder Verkehrswert vor 20 Jahren (bei längerem Besitz)
- wertvermehrende Aufwendungen
- Übliche Mäklerprovision
- Insertionskosten
- Handänderungsabgaben
- Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Liegenschaftenhändler können weitere Aufwendungen geltend machen, sofern sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Gerne stehen wir für Fragen rund um die Grundstückgewinnsteuern zu Ihrer Verfügung – zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Planen Sie den Verkauf Ihrer Liegenschaft und benötigen hierzu eine provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer? Bitte reichen Sie nachstehende Unterlagen und Informationen ein:
- Name und Kontaktdaten der anfragenden Person inkl. Vollmacht, Mäklervertrag und Verkaufsauftrag bei Vertretung der Verkäuferschaft
- Name und Kontaktdaten der Verkäuferschaft
- Angaben zum Verkaufsobjekt wie Katasternummer, Strasse, Kurzbeschrieb der Stockwerkeigentumseinheit
- Kaufdatum und Kaufpreis
- Verkaufspreis
- Geplanter Zeitpunkt der Handänderung und Angaben zur Käuferschaft
- Vertragsentwurf
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, weshalb wir Sie bitten, frühzeitig an uns zu gelangen.
Ihre Anfrage richten Sie bitte per E-Mail an: steuern@hedingen.ch
Oder per Post an folgende Adresse:
Gemeinde Hedingen
Steuerabteilung
Zürcherstrasse 27
8908 Hedingen
Link zur Online-Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer:
https://steueramt.formular.stzh.ch/default.aspx?gemnr=1